Allgemeine Geschäftsbedingungen Rubin Mühle GmbH und Rubinmühle Vogtland GmbH
1. Allgemeines
Alle Angebote und Lieferungen des Verkäufers erfolgen auf der Grundlage dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Ergänzend gelten, soweit sie diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen, die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in ihrer jeweils gültigen Fassung. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers sind für den Verkäufer unverbindlich, wenn er diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt.
2. Angebote
- Angebote und Preislisten sind freibleibend hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit, es sei denn, der Verkäufer sichert Festpreise,
- Garantiemengen oder feste Lieferfristen schriftlich zu. Nebenabsprachen oder die Zusicherung von Eigenschaften haben nur dann
- Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Muster seitens des Verkäufers gelten nur als Ansichtsmuster.
3. Lieferung, Gefahrtragung
- Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart ist.
- Der Käufer trägt, auch bei Frankoverkäufen, die Transportgefahr.
- Der Verkäufer berechnet dem Käufer in seinem Eigentum stehende Leihverpackungen und Ladehilfsmittel, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über diesen Betrag erhält der Käufer eine Gutschrift, wenn er diese Mittel innerhalb von 3 Monaten ab Erhalt der Ware unbeschädigt und sauber sowie frachtfrei dem Verkäufer zurückliefert.
- Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel und Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar waren sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung den Verkäufer von der Lieferverpflichtung. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung, maximal um einen Monat, hinauszuschieben oder ganz oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag zurückzutreten.
4. Mängelrüge, Gewährleistung, Verzug
- Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Erhalt auf offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen zu untersuchen und entsprechende Reklamationen innerhalb von 5 Werktagen dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Soweit aufwendige Untersuchungen zum Erkennen eines Fehlers erforderlich sind, hat er Reklamationen innerhalb eines Monats nach Erhalt der Waren, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, dem Verkäufer anzuzeigen.
- Schadensersatz kann in allen Fällen, in denen ein Ausschluß we gen Fahrlässigkeit wirksam vereinbart werden kann, insbesondere bei positiver Vertragsverletzung und Unmöglichkeit der Leistung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden.
- Soweit sich der Verkäufer in Lieferverzug befindet, ist er berechtigt, innerhalb einer angemessenen Nachfrist Ersatz zu liefern. Der Verkäufer haftet bei Vorliegen eines Verzugsschadens nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in jedem Fall betragsmäßig nur bis zu 10% des Auftragswertes pro Woche nach Ablauf der Nachlieferungsfrist, jedoch max. bis zur Höhe des Auftragswerts.
5. Zahlung
- Sofern nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
- Die Annahme von Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber und nach vorheriger besonderer Vereinbarung. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer, unbeschadet des Nachweises eines höheren Verzugsschadens, Zinsen in Höhe von mindestens 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
- Bei Zahlungsverzug oder dem Bekanntwerden von Tatsachen, die erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers zulassen, ist der Verkäufer berechtigt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
- Der Käufer kann gegenüber einer Forderung des Verkäufers nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, so weit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die ihm aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
- Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.
- Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Käufer einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche schon jetzt an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der seinem Miteigentumsanteil entspricht.
- Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachzukommen, darf er·über die im Eigentum bzw. Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an ihn abgetretenen Forderungen selbst einziehen.
- Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers vor nehmen.
- In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
7. Kontokorrent
- Zur Abwicklung von Forderungen und Zahlungen in beiden Richtungen wird ein Kontokorrentverhältnis (§ 355 HGB) vereinbart. Die Kontokorrentperiode läuft jeweils bis zur Mitteilung eines Saldos, sei es in Form einer Saldobenachrichtigung, eines Kontoauszuges oder eines Saldoanerkenntnisses.
- Wird dem Käufer vom Verkäufer der Kontensaldo mitgeteilt, dann gilt dieser Saldo als vom Käufer anerkannt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht.
8. Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Teile wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten solche, die dem in der unwirksamen Bedingung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommen.
9. Erfüllungort, Gerichtsstand
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz des Verkäufers.
- Gerichtsstand für die Rubin Mühle GmbH ist 77933 Lahr, Gerichtsstand für die Rubinmühle Vogtland GmbH ist 08527 Plauen.
- Für die vertraglichen Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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